Problematisch mit Blick auf den Binnenmarkt sei das Gesetz aber, da die Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Quellen wie Wind nur auf in Deutschland erzeugten Strom beschränkt sei, erklärte der Generalanwalt. (Quelle: DIE WELT 2000)
"Der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, kann damit der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe (.) verleihen", heißt es in der Urteilsbegründung. (Quelle: Berliner Zeitung 2001)
Dieser Kabinettsbeschluß beinhalte jedoch keine Abnahmepflicht, erläuterte Petsch. (Quelle: Berliner Zeitung 1996)