Dann soll aber eine Abnahmeverweigerung wegen geringfügiger Mängel nicht mehr möglich sein. (Quelle: DIE WELT 2000)
Nur reichlich neun Prozent der befragten Betriebe seien mit der Regelung zufrieden, nach der ein öffentlich bestellter Gutachter die Abnahmeverweigerung des Kunden revidieren könne. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2001)
Der Bauherr ist in einem derartigen Fall also nicht gehalten, die Abnahmeverweigerung bei dem Einzug zu wiederholen. (Quelle: Welt 1999)