Gerade der Umstand, daß die Wrasenabsaugung - wie auf dem vom Kl. vorgelegten Lichtbild zu sehen - augenscheinlich funktionierte, gab entgegen der Auffassung des LG keinen Anlaß zu einer Nachprüfung der Absaugleistung durch Nachmessung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)