Laut Aktiengesetz darf nur der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vorschlagen, wer als Abschluss- oder Sonderprüfer bestellt werden soll. (Quelle: Die Zeit 2003)
Da eine Beteiligung von 25 Prozent einem Aktionär nach dem Aktiengesetz bereits wesentliche Rechte einräumt, sind bewußt die 20 Prozent als Höchstgrenze gewählt worden. (Quelle: Die Zeit 1970)
Laut Aktiengesetz darf ein Aufsichtsrat keinesfalls bestimmen, wie viel er selbst bekommt. (Quelle: Die Zeit 2002)