Nachw.). Das gilt auch für Leibrenten, Altenteile oder sonstige private Rentenzahlungen aus Anlaß von Vermögensübertragungen (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 83). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)