Indem er dem völkerrechtlich postulierten Gebot eines sinnvollen Anknüpfungspunktes Rechnung trägt, meint der BGH, zur Vermeidung von Zuständigkeitsanmaßungen sei eine auf einen hinreichenden Inlandsbezug abstellende Auslegung des § 23 ZPO geboten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es bedarf daher eines weiteren Anknüpfungspunktes, um die Anwendbarkeit nach § 1 I lit. c zu begründen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)