Mit einem Aufzeichnungsvorgang kann eine hohe Auflage mit relativ geringer Auflösung erstellt werden. (Quelle: Schneider: Lexikon Informatik)
Ebenso wie bei dem Aufzeichnungsvorgang wirkt die bloße Zielrichtung der Strafverfolgung nicht rechtfertigend; auch hier gilt, daß die Verfolgung von Straftaten nicht die Begehung von Straftaten rechtfertigt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)