Läßt sich eine Auseinandersetzungsbilanz nicht einwandfrei herstellen, weil ein Gesellschafter beispielsweise Buchführungsfälschungen und Untreue begangen hat, verwirkt dieser Gesellschafter seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Liegt der Ausnahmefall einer zulässigen Geltendmachung von Einzelposten nicht vor, ist eine auf Teilposten ohne Auseinandersetzungsbilanz und Abschichtungsguthaben gerichtete Klage nicht schlüssig und abzuweisen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)