Damit widersprach das Gericht der Bank, die von einem Börsentermingeschäft ausgegangen war, bei dem sich der Anleger laut Börsengesetz nicht auf die Unverbindlichkeit hätte berufen können. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2002)
Dabei ist schon in Frage zu stellen, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Kl. und ihrem Kunden ein Börsentermingeschäft ist, das unter § 764 BGB fallen könnte (BGHZ 58, 1, 2; Pecher, in: (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)