Die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht entspringt der Sorgfaltspflicht aus dem Bankvertrag und dem in der Präambel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen noch angesprochenen besonderen „Vertrauensverhältnis“ zur Kundschaft. (Quelle: Kapital - Geld sicher anlegen, UB Media)