Dagegen schreibt § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG für die Berechnung des Barwerts für das Gesamtbeitragsaufkommen des PSV einen Zinsfuß von 3 % vor. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. (Quelle: Gesetze: ESTG; UB Media)