Dieses Resultat ist wesentlich schlechter als jenes der Umfrage für 2000, als bei derselben Bewertungsart eine Trefferquote von 61 Prozent herausgekommen war. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2002)
Da das Gesetz die Art und Weise der Bewertung nicht regelt, ist es Sache des - ggf. sachverständig beratenen - Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)