Die für Dienstvergehen zuständige Abteilung 3 im Landeskriminalamt (LKA) hat bereits erste Befragungen durchgeführt. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Laut Erlaß BMVg - PII 1 - Az 16-02-05/2 (C) und einem weiteren ist zwar "die bloße homosexuelle Veranlagung als solche kein Dienstvergehen". (Quelle: Die Zeit 1999)
Derartiges Verhalten gilt als "schuldhaftes Dienstvergehen". (Quelle: Die Zeit 1986)