BetrVG §§ 56 Wohlfahrtseinrichtungen , 59; TVG § 4 Günstigkeitsprinzip, Effektivklausel 1. Betriebsordnungen aus der Zeit des aufgehobenen AOG können grundsätzlich vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat jederzeit gekündigt werden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
2R zu § 4 TVG Effektivklausel. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)