Im Gegensatz dazu haben ausländische EhepartnerInnen sofort Anspruch auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. (Quelle: DIE WELT 2000)
Bislang galt diese Regelung für zu fünf Jahren Haft Verurteilte. - Nachgezogene EhepartnerInnen konnten bislang nach drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen. (Quelle: TAZ 1997)
Paragraph 19 des Ausländergesetzes sieht vor, daß ausländische EhepartnerInnen erst nach vollen vier Jahren - in Härtefällen schon nach drei Jahren - ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben können. (Quelle: TAZ 1997)