Das Gerät sei von außen nicht zu erkennen und ermögliche im Gegensatz zu herkömmlichen Hörgeräten räumliches Hören und das Erfassen eines größeren Frequenzbereiches. (Quelle: Welt 1999)
Daraus folgt, daß der Genehmigungsinhaber sich innerhalb dieses Frequenzbereiches frei betätigen kann und bis zur maximalen Sendeleistung von 75 Watt senden darf. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)