Oder sie forcieren im Vertrieb Kombi-Angebote, bei denen zwar das Garantiekapital sozusagen mündelsicher angelegt wird, Zinsüberschüsse aber in Aktienfonds investiert werden - wegen der besseren Renditechancen. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2002)
Das Vereinsrecht des BGB kennt keine Vorschriften zum Garantiekapital, zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung, zur Bilanzierung (und zu anderem mehr (28)), welche als Instrumente des Gläubigerschutzes angesehen werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)