Ja, denn es handelt sich hierbei um eine Gebäudesteuer. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Da religiöse Stätten gebührenfrei sind, verweigerte er die Gebäudesteuer. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Deshalb bestimmt § 2 II 2 BoSoG, daß der Besitzstand auch unter Berücksichtigung der alten Kataster- und Gebäudesteuer sowie sonstiger Unterlagen zu ermitteln ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)