Der Sinn und Zweck des Gerichtsstands für Deliktsklagen liegt im Gegensatz zu den Klagen aus vertraglichen Ansprüchen in den bei unerlaubten Handlungen oft auftretenden Beweisschwierigkeiten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nur die in § 13 II UWG genannten Institutionen sollten die eigenen Verfolgungsrechte, soweit sie ihnen verblieben sind, vor dem Ort des allgemeinen Gerichtsstands des in Anspruch Genommenen einklagen müssen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ist das Gericht der Ansicht, nicht hinsichtl. aller Bekl. für die Klage zuständig zu sein, kann es den Kl. darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für alle Klagen zu stellen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)