Das Arbeitsgericht bestätigte zwar den Vertragsbruch laut Arbeitsvertrag, erklärte die Vertragsstrafenabrede aber als unwirksam, da es sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. (Quelle: Die Zeit 2002)
Aber ich akzeptiere nur unter der Geschäftsbedingung, dass ich von nun an dein Großvater bin. (Quelle: Die Welt 2002)
In einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung liege eine unangemessene Benachteiligung. (Quelle: DIE WELT 2000)