Sie selbst sah sich auch bestens für den Job vorbereitet, schließlich war sie einst als Thälmann-Pionier Kulturverantwortliche im Gruppenrat. (Quelle: Die Welt 2001)
"Ich war schon als Thälmann-Pionier Kulturverantwortliche im Gruppenrat", erklärt sie zu ihrer Berufung, denen sehr kurze Verhandlungen vorausgingen, "weil ich nur ,Super!' (Quelle: Die Welt 2001)
Neben der öffentl.-rechtl. Pflicht des Arbeitgebers zum Erlaß einer Arbeitsordnung (§ 134a GewO) erhielt der Gruppenrat nach § 78 Nr. 3 BRG die Aufgabe, "die Arbeitsordnung ... mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren". (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)