Demnach ist nämlich bei körperlichen Schäden des Reisenden ein Haftungsausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen, wie ihn das Landgericht angenommen hatte, nicht möglich. (Quelle: Die Zeit 2001)
Es gibt Urteile zu Abenteuerreisen, wo ein solcher Haftungsausschluss durchaus akzeptiert wird. (Quelle: Die Zeit 2002)
Nein, denn inzwischen hat der Bundesgerichtshof diesen Haftungsausschluss als unwirksam eingestuft (Aktenzeichen: XI ZR 138/00). (Quelle: DIE WELT 2001)