Da in der DDR die Handelssache streitwertunabhängig bestimmt wird, kann auch insofern kein Vergleich mit der Rechtsituation in der Bundesrepublik gezogen werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Daher sei der Rechtsstreit eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG und müsse auf den Hilfsantrag des Bekl. an die Kammer für Handelssachen verwiesen werden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)