Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die für "nicht geisteskranke oder geistesgestörte Hangtäter, die für die Allgemeinheit gefährlich sind", ausgesprochen werden kann, wird alle zwei Jahre gerichtlich überprüft. (Quelle: DIE WELT 2001)
Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei M. um einen "Hangtäter", bei dem weitere Straftaten nicht ausgeschlossen sind. (Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Da er angesichts seiner Vorgeschichte mittlerweile als Hangtäter galt, wurde nach der Haft eine Sicherungsverwahrung angeordnet. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)