Deshalb "annulliere" sie "endgültig einseitig" den Einfuhrvertrag und bitte, auch den Importvertrag zu kündigen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die sich aus dem Importvertrag ergebenden Rechte und Pflichten des ausländischen Partners übernimmt der A, die Rechte und Pflichten des Käufers/Auftraggebers der Importbetrieb". (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die M-B.V. kontrahierte mit dem AHB I (Importvertrag vom 25. 11. 1988), der seinerseits den Einfuhrvertrag mit dem VEB Eschloß. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)