(3) Die Indexzahlen der Bodenpreisindexreihen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungsverhältnissen aus den geeigneten und ausgewerteten Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke des Erhebungszeitraums abgeleitet. (Quelle: Sartorius: Gesetze)
(2) Bodenpreisindexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Bodenpreise eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. (Quelle: Sartorius: Gesetze)
Durch prinzipielle Unterschiede in der Preisbildung sei der Vergleich zwischen der formalen Indexbasis (1989) einerseits und den Indexzahlen für die Zeit ab dem 1. 7. 1990 - dem Tag der Einführung der DM in der DDR - eingeschränkt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)