Es handle sich um eine "Inhaltsbestimmung des Eigentums", mit der die Sozialpflichtigkeit konkretisiert werde. (Quelle: Süddeutsche Online)
Nach Ansicht von Umweltminister Jürgen Trittin laufen die Ausstiegspläne der Regierung aber nur auf eine neue Inhaltsbestimmung des Eigentumsrechts hinaus, wofür nach der Verfassung keine Entschädigung nötig sei. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Zur Inhaltsbestimmung der "besonderen Gründe" i. S. von § 1612 II 1 BGB können die Rechtsgedanken des § 1618a BGB herangezogen werden (34), allerdings werden damit die Wertungsspielräume nicht wesentlich präzisiert. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)