1. Die Berufung ist begründet, soweit sie sich auf die Düngemittelwerbung der Bekl. mit den Worten "M ist aus wertvollen und bewährten Rohstoffen wie Horn- und Knochenmehl, Kaliumsulfat, sowie Magnesium (1 % MgO) hergestellt" bezieht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach ihrer Auffassung verstößt die Werbung, "M ist aus wertvollen und bewährten Rohstoffen wie Horn- und Knochenmehl, Kaliumsulfat sowie Magnesium (1 % MgO) hergestellt", gegen § 3 UWG. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da heißt es: "Unser Werk beliefert hauptsächlich Düngemittelproduzenten in Nord- und Westeuropa, die - ebenso wie die Gruppe BASF/Kali+Salz - Kaliumsulfat und Mehrnährstoffdünger herstellen." (Quelle: TAZ 1993)