Tritt der Mangel der Kaufsache bis zu sechs Monate seit Übergabe auf, bei Versandwaren seit Absendung, wird gemäß § 476 BGB grundsätzlich vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. (Quelle: Die Welt 2002)
Zwar sei der mangelhafte Monitor nicht Teil einer so genannten "einheitlichen Kaufsache", da es sich bei dem infrage stehenden Computersystem nicht um einen einheitlichen Gegenstand handele. (Quelle: DIE WELT 2000)
Die Mangelfreiheit der Kaufsache ist künftig eine Leistungspflicht des Verkäufers. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2002)