So tritt der Reizmagen, bei dem die Betroffenen unter Völlegefühl oder aufgeblähtem Bauch leiden, bei Keimträgern ebenso wie bei Nicht-Keimträgern auf. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2002)
Nicht nachvollziehbar ist aber die Meinung, die Beklagte habe sich mit der Behauptung, daß auch die geschuldete Untersuchung nicht mit Sicherheit zum Ausschluß von Keimträgern geführt haben würde, auf rechtmäßiges Eventualverhalten bezogen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)