(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu. (Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. (Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)
J.B. aus Essen hat ganz richtig geräzelt: KOMMITTENT war die Lösung (nicht Komietent, M.A., und auch nicht Sortiment, A.T.!). (Quelle: TAZ 1989)