Das zusätzliche Prädikat "mündelsichere Anlage" weist darauf hin, daß es sich hier um eine besonders sichere Geldanlage handelt, bei der auch "Mündelgeld" angelegt werden darf, ohne daß der Treuhänder später von seinem Mündel belangt werden kann. (Quelle: Welt 1996)
die Anleihe ist mündelsicher gemäß Paragraph 1807 Ziffer 4 BGB und der Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld vom 7. 7. 1901 . (Quelle: IDS-Korpus)
Insbesondere verlangt es nicht, daß der Bürge eigens i. S. des § 1807 I Nr. 1-4 BGB mündelsicheres Vermögen besitzt oder als Kreditinstitut selbst i. S. des § 1807 I Nr. 5 BGB zur Anlage von Mündelgeld geeignet ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)