Mit den vom BGH als Bauwerk eingeordneten Fallgestaltungen (Rohrbrunnen, Fertigteilschwimmbad mit Magerbetonkranz, Makadamdecke für Tankstellengelände) sei der hier vorliegende Belag nicht vergleichbar. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Makadamdecke, die er im Urteil vom 22. 6. 1964 (BB 1964, 320) als Bauwerk bewertet hat, ist einer Pflasterung nicht ohne weiteres gleichzusetzen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)