Aus diesem Generalübernehmer-Vertrag gehe jedoch hervor, daß der "Pauschalfestpreis" kein wirklicher Festpreis, sondern "auf der vorläufigen Planung und dem vorläufigen Leistungsumfang aufgebaut ist und Mehrungen und Minderungen möglich sind". (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
"Jegliche Nachforderungen aufgrund von Mehrungen oder Minderungen, auch für den Fall außergewöhnlicher Steigerungen von Materialpreisen oder Lohnkosten sowie die Anwendung des § 2 VOB Teil B, Nr. 7 I 2, 3 und 4 sind ausgeschlossen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Diese Vorteile verlieren aber deutlich an Gewicht, wenn die Folgekosten einer Aufgabe der deutschen Wiederaufarbeitungsanlage einbezogen werden und im Fall der Nachrüstung der französischen Anlage Mehrungen entstehen. (Quelle: TAZ 1989)