Dies ändert jedoch nichts daran, daß trotz des damit verbundenen Mißklangs der Begriff "Wohnsitz" auch als eine Art Oberbegriff von Wohnort und Sitz der gewerblichen Niederlassung denkbar ist und dementsprechend verstanden wird (vgl. Erdmann, in: (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)