Sie kann fortan auch weiterhin nach dem Prioritätsprinzip verfahren kann. (Quelle: DIE WELT 2001)
In einem solchen Falle gelte das Prioritätsprinzip, mit der Folge, dass bei Ersteintragung des Familiennamens dieser vorgehe. (Quelle: DIE WELT 2000)
Ausnahmen vom Prioritätsprinzip gelten, wenn der spätere Anmelder über einen bekannten Namen mit überragender Verkehrsgeltung verfügt oder er den Namen bereits vor der Registrierung der gleich lautenden Domain als eingetragene Marke hat schützen lassen. (Quelle: Berliner Zeitung 2001)