Zu seinen Gunsten ging das Gericht von einer sogenannten "Rauschtat" aus. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Da er zur Tatzeit drogenabhängig gewesen war, habe die Kammer auch bei der Rauschtat von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgehen müssen. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Der Arzt hatte zusätzlich eine sogenannte Rauschtat aufgrund von mehr als drei Promille Blutalkohol bescheinigt. (Quelle: Berliner Zeitung 1996)