Nach den im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen müsse erst die Wahl stattfinden, bevor Entscheidungen und Maßnahmen vor dem Urnengang angefochten werden könnten. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Der überwiegende Teil sei bereits entrichtet, 'obwohl sämtliche Bescheide mit Rechtsbehelfen angegriffen worden sind'. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Im übrigen bestand das Recht zur Eingabe im Sinn eines allgemeinen Mitgestaltungsrechts des Bürgers (11), allenfalls mit den in der Praxis bedeutungslosen formlosen Rechtsbehelfen der Bundesrepublik (12) vergleichbar. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)