Die allein aus formellen Gründen unwirksame Erklärung führt hingegen dazu, daß die hierauf erbrachten Mieterleistungen eines Rechtsgrunds entbehren, soweit dieser nicht aus einer Mietpreisgleitklausel nach § 4 VIII NMVO hergeleitet werden kann (39). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)