Dem Arbeitsvertrag der Parteien liegt nach den Feststellungen des LAG ein von dem Bekl. verwandtes Muster zugrunde, so daß er als üblicher Vertrag von Revisionsgerichten frei ausgelegt werden kann (BAG 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)