Der Inflationsausgleich läßt die Ruhegeldempfänger in Zeiten stagnierender Löhne zum Teil finanziell besser dastehen als die Arbeitnehmer. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
LAG Mainz BGB §§ 242 Ruhegehalt, 242 Verwirkung Nach § 242 BGB kann der Ruhegeldempfänger wegen einer schweren Verfehlung gegen den Ruhegeldverpflichteten den Anspruch auf Ruhegeld verwirken. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)