Zum Ausgleich dieses "Machtüberschusses" hat der neutrale Dritte mehreres vorab zu prüfen: Enthält der Schuldenregulierungsplan realistische Vorstellungen über die Schuldenbereinigung und die partielle oder vollständige Befriedigung der Gläubiger? (Quelle: Die Zeit 2002)
Zunächst soll der Schuldner unter Mithilfe etwa einer Schuldnerberatungsstelle versuchen, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2001)
Beim bisherigen Verfahren müssen sich Schuldner und Gläubiger außergerichtlich oder gerichtlich über eine Schuldenbereinigung einigen. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)