Sie waren von den Großen abhängig, zu denen sie oft, so gut wie die Kolonen oder Pächter, als Klienten in drückendem Schutz- und Schuldverhältnis standen. (Quelle: Ferdinand Gregorovius - Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter / VI. Buch, 2. Kapitel, 2)
Es begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Gehalt und Wirksamkeit einem aus einer Vorkaufsvereinbarung folgenden Schuldverhältnis gleichgestaltet ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Erman-Weitnauer, BGB, 8. Aufl., § 504 Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Schließlich läßt sich der Anspruch entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht auf eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuerkennende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Wohungsberechtigtem und Eigentümer stützen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)