Das hat seinen Grund darin, daß nach § 561 Abs. 1 ZPO der Beurteilung des RevGer. nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des BerUrt. oder des berufungsgerichtl. Sitzungsprotokolles ersichtl. ist. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)