Schankerlaubnissteuer: Steuergegenstand ist die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein. (Quelle: Die Welt Online)
Bei beiden Urteilen wurde abweichend von der sonstigen Steuersystematik nicht mehr die Ebene der Gesellschaft als Steuergegenstand betrachtet, sondern die Ebene des Anlegers. (Quelle: Die Welt 2001)
Der hierdurch in Bezug genommene § 10 GrStG weist denjenigen als Schuldner aus, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)