Trotzdem hat es zu Recht unmittelbar aus § 20 Abs. 6 MTA die Nichtanrechenbarkeit des dem Kl. während seines Wehrdienstes bzw. Kriegsdienstes vom November 1942 bis März 1943 gewährten Studienurlaubes auf die Dienstzeit abgeleitet. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)