Verfügungsgeschäfte betreffen die eigentums-, pfandrechtlichen usf. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zu den rechtsneutralen Geschäften im Sinne der §§ 107, 1903 III 1 BGB zählt man allgemein auch Verfügungsgeschäfte eines Nichtberechtigten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)