Ein Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen wäre - also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, daß "das noch einmal gut gegangen sei" -, wird in dem Urteil nicht geschildert. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)