222/77 und 223/77 stellen somit den Grundsatz auf, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware, sofern keine Ausnahme vorgesehen ist, ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder dem Versandpapiert T 2 L zu erbringen ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Er wies aber auch auf Fortschritte hin, z. B. daß zum 1. 1. 1988 ein einheitliches Versandpapier eingeführt worden sei und ab 1. 1. 1993 Waren innerhalb der EG nur von der Handelsrechnung begleitet würden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)