Ob eine Erkrankung nach den ABRV als schwer zu beurteilen ist, muß von dem Versicherungsnehmer anhand einer eindeutigen ärztlichen Diagnose nachgewiesen werden. (Quelle: Welt 1998)
Beim ersten Todesfall erhält der überlebende Teil eine Hälfte der Versicherungssumme als Versicherungsnehmer, also steuerfrei. (Quelle: Welt 1998)
Diese Rechte des Versicherers gelten laut Paragraph 41 des Versicherungsgesetzes (VVG) sogar für solche Fälle, bei denen der "risikoerhebliche Umstand" bei Vertragsschluß weder dem Versicherungsnehmer noch der versicherten Person bekannt war. (Quelle: Welt 1998)